(§ 133 ASVG, § 338 ASVG, § 5 KartG, § 34 KartG, § 35 KartG) Gebietskrankenkassen, die zur Sicherstellung des gesetzlich vorgegebenen Sachleistungssystems mit den Leistungserbringern privatrechtliche Verträge abschließen (und auflösen), entfalten eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht, mit der sie zur Verwaltung des gesetzlichen Krankenversicherungssystems nach dem ASVG betraut sind; diese Tätigkeit beruht auf dem Grundsatz der Solidarität, der durch die Gestaltung der Finanzierung (risikounabhängige Beitragsbemessung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit) und die im Wesentlichen gesetzliche Bestimmung des Leistungsumfangs verwirklicht wird. Sie kommen damit einer gesetzlichen Pflicht nach, die vollständig zur Tätigkeit der Krankenkassen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung gehört. Insoweit verfolgen sie nach den Kriterien des EuGH einen rein sozialen Zweck und üben keine wirtschaftliche Tätigkeit aus, sodass die Gebietskrankenkassen nicht als Unternehmer zu qualifizieren sind.

