(§ 24 FBG, § 17 GmbHG, § 26 GmbHG) Ist es nach dem Tod eines Gesellschafter-Geschäftsführers dem verbliebenen zweiten, aufgrund des Gesellschaftsvertrags nur kollektiv vertretungsbefugten Geschäftsführer rechtlich unmöglich, die Löschung des verstorbenen Geschäftsführers und den dadurch ausgelösten Gesellschafterwechsel zum Firmenbuch anzumelden, so kann deshalb über ihn keine Zwangsstrafe verhängt werden, auch wenn er die vorgelagerte, jedoch von Amts wegen durch Beugestrafen nicht erzwingbare Verpflichtung verletzt, für die Installierung handlungsfähiger Gesellschaftsorgane zu sorgen.

