(§ 10 Abs 1 Z 2 MarkSchG, § 10 Abs 2 MarkSchG, § 52 Abs 1 MarkSchG, § 55 MarkSchG, § 149 PatG) Wird das für Süßwaren seit langem als Marke eingetragene Zeichen „FIRN“, das insbesondere im Zusammenhang mit den unter dieser Bezeichnung vertriebenen Pfefferminzbonbons mit Schokoladenfüllung sehr hohe Bekanntheit erlangt hat, von einem Dritten als Bezeichnung für ein Nachtcafé und eine Bar, in denen diverse „Events" veranstaltet werden (etwa Castingveranstaltungen, bei denen ua auch Go-go-Girls auftreten), verwendet, ist die Verwechslungsgefahr zu bejahen.

