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Geltung von AGB bei von Verhandlungssprache abweichender Vertragssprache

SCHULDRECHTWRInfo 2004/213 Heft 13 v. 9.9.2004

(§ 861 ABGB, § 863 ABGB, § 864a ABGB) Unterscheidet sich die Verhandlungssprache (hier: Italienisch) von der Vertragssprache (hier: Deutsch), so hat jener Vertragsteil, der unter Einbeziehung bestimmter, in der Vertragssprache gehaltener AGB mit einer Bestimmung über eine kollisionsrechtliche Rechtswahl kontrahieren will, den anderen Vertragsteil - als primäre Voraussetzung deren Geltung - in einem durch dessen (schließliche) Unterschrift gedeckten Abschnitt der Vertragsurkunde in der Verhandlungssprache deutlich auf die Einbeziehung solcher AGB in das Vertragsverhältnis hinzuweisen; mangelt es daran, so werden diese AGB - und daher auch deren Bestimmung über die Rechtswahl - schon deshalb nicht Vertragsbestandteil.

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