(§ 112 HGB, § 113 HGB, § 13b Abs 1a WEG 1975 idF WGN 1999) Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach § 112 HGB obliegende Verpflichtung (Konkurrenzverbot), kann die Gesellschaft (sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht) nur aufgrund eines Beschlusses aller übrigen Gesellschafter - auch der nicht geschäftsführungsbefugten und jener, die mit dem betroffenen Gesellschafter in einer familiären, freundschaftlichen oder sonst wie bestehenden Verbindung stehen - die Ansprüche aus § 113 HGB (ua Schadenersatz) geltend machen. Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande, so kann weder der Anspruch auf Schadenersatz noch der auf Eintritt oder auch auf Unterlassung gestellt werden.

