(Art 28 EG, Art 10 EMRK, § 30 Abs 1 UWG) § 30 Abs 1 UWG verbietet es, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in für einen größeren Personenkreis bestimmten Mitteilungen auf die Herkunft einer Ware aus einer Konkursmasse Bezug zu nehmen, wenn die Ware zwar aus einer Konkursmasse stammt, (zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bzw Mitteilung) aber nicht mehr zu ihrem Bestand gehört. Dieses (abstrakte) Irreführungsverbot des § 30 Abs 1 UWG steht nach Ansicht des EuGH in Einklang mit Art 28 EG. Das Verbot verstößt auch weder gegen das Verbot der Inländerdiskriminierung noch gegen die Meinungsäußerungsfreiheit.

