vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Irreführung durch Bezeichnung „Wiener Werkstätte"

WETTBEWERBSRECHTWRInfo 2004/200 Heft 13 v. 9.9.2004

(§ 20 ECG, § 22 Z 5 ECG, § 48 Abs 2 IPRG, § 2 UWG) Auch wenn die Werbenden in Deutschland ansässig sind, sind die zivilrechtlichen Folgen eines Wettbewerbsverstoßes von Internet-Werbung auf Seiten mit der Länderkennung „.at" nach österreichischem Recht zu beurteilen. Daran ändert auch das in § 20 ECG verankerte Herkunftslandsprinzip nichts. Denn unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes besteht im Rahmen des § 22 Z 5 ECG eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip auch im Zusammenhang mit wettbewerbsrechtlichen Sachverhalten (hier: irreführende Werbung), weshalb eine Irreführung inländischer Verbraucher im Rahmen von dem ECG unterliegenden Sachverhalten nach § 2 UWG zu beurteilen ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!