( § 864a ABGB , Art 12 ABFT 1999, §§ 26 ff MaklerG ) Verwendet ein Versicherer in seinem Anbot an einen Versicherungsmakler eine bestimmte Bezeichnung für ein Produkt (hier: „BFT-Betriebsunterbrechungsversicherung“), kann dies vom Versicherungsmakler nur so verstanden werden, dass der Versicherer damit sein Bedingungswerk (die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, hier: die ABFT 1999) dem Anbot zugrunde gelegt hat. Dieses Bedingungswerk wird daher Gegenstand des später zustande gekommenen Vertrages und der vom Makler vertretene Kunde muss dessen Inhalt gegen sich gelten lassen.

