( § 879 ABGB , § 15 KSchG ) § 15 KSchG (Verträge über wiederkehrende Leistungen) ist auch auf Fernwärmeverträge anzuwenden. Die sich bloß auf den Gesetzestext beschränkende Mitteilung eines Fernwärmeanbieters „erhebliche Aufwendungen“ zu tragen, informiert die Verbraucher nicht in der in § 15 Abs 3 KSchG normierten Weise über die Aufwendungen und rechtfertigt daher eine über die Fristen und Termine des § 15 Abs 1 KSchG hinausgehende Vertragsbindung nicht.

