(Art 28 EG, Art 30 EG, Art 2 RL 1999/4/EG , Art 18 Abs 1 RL 2000/13/EG , Art 18 Abs 2 RL 2000/13/EG ) Art 2 RL 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. 2. 1999 [über Kaffee- und Zichorien-Extrakte] ist dahin auszulegen, dass beim Vertrieb der im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten Erzeugnisse die Verwendung anderer Bezeichnungen - wie von Handels- oder Phantasienamen - neben der Verkehrsbezeichnung nicht ausgeschlossen ist.

