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Kein Risikoausschluss bei bloßem Glimmen (Glosen und Schwelen)

VERSICHERUNGSRECHTWRInfo 2004/194 Heft 12 v. 12.8.2004

(Art 1 Abs 2 lit b AFB 1984, Art 1 Abs 2 lit c AFB 1984) Überhitzungsbedingtes Glosen und Schwelen sowie Schmelzen von Dämmmaterial im Inneren eines Ofens (hier: elektrischer Backofen) infolge des Ausfalls des Regelgerätes des Thermostaten erfüllen ebenso wie ein Brand mit offener Flamme den Begriff der Verbrennung (und damit eines Feuers), handelt es sich doch hiebei - chemisch/naturwissenschaftlich-technisch - um (wenngleich flammenlose) Verbrennungsvorgänge an porösen Festkörpern; Glimmen (und gleichermaßen „Glosen und Schwelen“) ist daher trotz fehlender Flamme ein Brand, wenn der Vorgang sich über den Ort der ersten Entstehung hinaus auszubreiten vermochte. Ein solches (Schaden-)Feuer fällt daher nicht unter die Ausschlussklausel des Art 1 Abs 2 lit b AFB 1984 und Art 1 Abs 2 lit c AFB 1984.

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