( § 124a KO ) Die öffentliche Bekanntmachung der vom Masseverwalter angezeigten Masseunzulänglichkeit durch das Konkursgericht ( § 124a Abs _2 KO) bewirkt eine Exekutionssperre. Bei Vorliegen einer derartigen Exekutionssperre für Masseforderungen nach § 124a KO hat der betreibende Gläubiger in seinem Exekutionsantrag zu behaupten und zu beweisen, dass gerade die von ihm betriebene Forderung deshalb nicht von der Exekutionssperre betroffen sei, weil sie aus Rechtshandlungen, die zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse geboten waren, entstanden sei.

