( § 156 Abs 2 EO ) Der konkursgerichtlich genehmigte Verkauf verschafft nur den Anspruch auf Eigentumsübertragung und kann damit keinen Titel für die Bewilligung der zwangsweisen Räumung der käuflich erworbenen Liegenschaft darstellen. Die Bestimmung des § 156 Abs 2 EO über die nach den Bestimmungen über die Räumungsexekution zu vollziehende Übergabe der ersteigerten Liegenschaft an den Ersteher ist daher auf die freihändige Veräußerung im Konkurs nicht analog anzuwenden.

