( § 377 HGB , § 378 HGB ) § 378 HGB dehnt die im § 377 HGB für Schlechtlieferungen vorgesehene Rügeobliegenheit grundsätzlich auch auf Falschlieferungen (aliud-Lieferungen) und Mengenabweichungen aus, es sei denn, es handle sich ausnahmsweise um eine nicht genehmigungsfähige Lieferung, weil eine andere als die bedungene Ware geliefert wurde und die gelieferte Ware offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweicht, dass der Verkäufer die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten musste.

