( § 16b UrhG idF vor BGBl I 2000/110 ) Gegen die ersatzlose Aufhebung des § 16b UrhG (Ausstellungsvergütung) durch die UrhG-Nov 2000 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. § 16b UrhG idF vor BGBl I 2000/110 ist ab dem 26. 10. 2000 auch auf vorher abgeschlossene Verträge nicht anzuwenden.
OGH 30.03.2004, 4 Ob 11/04b

