(Art 10 WG) Auch bei einem Wechselinhaber, der den Wechsel nicht schon ausgefüllt erwirbt, sondern das erworbene Blankett erst selbst ausfüllt, trifft den Wechselschuldner die Behauptungs- und Beweispflicht dafür, dass ein grob fahrlässiger Blanketterwerb vorliegt. Grobe Fahrlässigkeit liegt nur dann vor, wenn der Inhaber des Blanketts wissen musste, dass er den Blankowechsel vereinbarungswidrig ausfüllte, wobei grundsätzlich keine Erkundigungspflicht des Blanketterwerbers besteht.

