( § 1330 ABGB , § 355 EO ) Wurde mittels einstweiliger Verfügung aufgetragen, eine gegen § 1330 ABGB verstoßende Äußerung von der Homepage zu entfernen, liegt noch kein Verstoß gegen den Exekutionstitel vor, wenn diese Äußerung zwar von der Homepage entfernt wurde, aber darüber hinaus nicht alles Mögliche und Zumutbare getan wurde, um den Aufruf der bereits geänderten Internet-Seiten über Speicherebenen (ua „Proxies“) zu verhindern, sodass der Benutzer der Internet-Seiten uU zur „alten Version“ der Homepage mit der beanstandeten Äußerung gelangt.

