(Art 6 AHVB/EHVB 1997) Holt ein Versicherungsmakler von der Landesdirektion eines Versicherers lediglich ein Anbot für einen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag, der auch Umweltschäden beinhalten soll, ein, und kommt mehr als ein Jahr später ein Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag mit einer anderen Landesdirektion des gleichen Versicherers zu Stande, ist - da die Deckungspflicht für Umweltschäden einer besonderen Vereinbarung bedarf - der Versicherer bei Umweltschäden nicht zur Leistung verpflicht, wenn der Versicherungsmakler nur unspezifisch auf „ein Konkurrenzanbot“ hingewiesen hat und mit der 2. Landesdirektion - im Gegensatz zur 1. Landesdirektion - auch nicht darüber gesprochen wurde, dass auch eine Deckung für Umweltschäden benötigt wird.

