( § 1 UWG ) Geben zwei Unternehmen Verzeichnisse mit Daten inländischer Unternehmen heraus, bei denen zwar die Aufnahme in das Verzeichnis unentgeltlich ist, vom Unternehmen gewünschte Zusatzleistungen jedoch jeweils nur gegen Entgeltzahlung möglich sind (beim 1. Unternehmen: eine hervorgehobene Eintragung und/oder Inserate; beim 2. Unternehmen: Einsichtsrecht in das Verzeichnis), stehen die beiden Unternehmen auch dann im Wettbewerb um entgeltliche Zusatzleistungen in zur Veröffentlichung bestimmten Unternehmer-Verzeichnissen, wenn die jeweils darin enthaltenen Daten auch nicht zur Gänze deckungsgleich sind (1. Unternehmen: Telefonteilnehmer und Unternehmen, 2. Unternehmen: Unternehmen und im Firmenbuch enthaltene Daten). Das Wettbewerbsverhältnis zwischen den beiden Unternehmen ist sohin zu bejahen.

