(Art 5 Nr 1 EuGVÜ, Art 5 Nr 3 EuGVÜ, Art 13 ff EuGVÜ, § 5j KSchG ) Erweckt eine GmbH mit Sitz in Deutschland bei einem in Österreich wohnenden Verbraucher durch ein an ihn persönlich gerichtetes Schreiben den Eindruck, er habe bei einer „Bargeldziehung“ einen Geldbetrag gewonnen, kann hinsichtlich der gemäß § 5j KSchG erhobenen Klage auf Herausgabe des zugesagten Gewinns die Zuständigkeit des österreichischen Gerichts auf Art 5 Nr 1 EuGVÜ gestützt werden, wenn die zugesagte Leistung nicht von einer Bestellung von Waren abhängig ist und daher kein Verbrauchergeschäft iSd Art 13 Abs 1 Nr 3 EuGVÜ vorliegt.

