( § 5j KSchG ) Erweckt eine Zusendung bei einem Verbraucher den Eindruck, er habe bei einem Gewinnspiel mindestens € 12.500,- gewonnen, kann überhaupt kein Zweifel daran bestehen, dass der Tatbestand des § 5j KSchG verwirklicht ist. Damit wird nämlich der Eindruck des Gewinnes eines Preises erweckt, der insoweit „bestimmt“ iSd § 5j KSchG ist, als feststeht, dass er € 12.500,- nicht unterschreiten kann.

