( § 4 Z 6 FBG , § 10 Abs 1 FBG , § 22 GBG , § 107 HGB , § 162 HGB ) Die im Zeitpunkt des Erwerbes der Kommanditbeteiligung durch den letzten Erwerber bereits überholten, dem letzten Erwerb vorangehenden Übertragungsakte (hier: Übertragung infolge Erbfolge sowie Rechtsgeschäften) sind durch Eintragung der zwischenzeitigen Kommanditisten samt Nachfolgevermerken und durch sofortige Löschung dieser Zwischeneintragungen im Firmenbuch darzustellen. Eine analoge Anwendung des § 22 GBG (wonach bei mehrfacher außerbücherlicher Übertragung einer Liegenschaft der letzte Übernehmer seine Rechte im Grundbuch eintragen lassen kann, auch wenn sein unmittelbarer Vormann nicht im Grundbuch aufscheint) kommt nicht in Frage.

