(Art 8 Nr 10 4. EVHGB, § 90 Abs 4 GmbHG ) Grundsätzlich bestehen keine Bedenken gegen die durch einen Liquidator erfolgte Bevollmächtigung und Beauftragung einer anderen Person zu allen Liquidatorenagenden, sodass diese Person sozusagen in die Rechtsposition des Liquidators gehoben wird. Die vom Liquidator erteilte Vollmacht erlischt nicht mit dem Tod des Liquidators.

