(Art 81 EG, Art 30 Abs 1 RL 93/37/EWG ) Art 30 Abs 1 RL 93/37/EWG des Rates vom 14. 6. 1993 [zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge] überlässt den einzelnen öffentlichen Auftraggebern die Entscheidung, entweder den niedrigsten Preis oder das wirtschaftlich günstigste Angebot als Kriterium für den Zuschlag eines Auftrags vorzusehen. Der nationale Richter hat diese Vorschrift zudem im Lichte des Grundsatzes des freien Wettbewerbs iSv Art 81 EG auszulegen.

