(Art 5 Abs 1 RL 89/104/EWG , Art 16 Abs 1 TRIPS-Übereinkommen) Bei einer Kollision zwischen einer Marke und einem diese angeblich verletzenden Zeichen sind bei der Entscheidung der Frage, welches der beiden Rechte auf der älteren Rechtsgrundlage beruht, die Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens auch dann anwendbar, wenn die Kollision vor In-Kraft-Treten dieses Übereinkommens eingetreten ist, sofern die angebliche Markenrechtsverletzung nach dem In-Kraft-Treten des Übereinkommens in der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten fortbestanden hat.

