( § 33 Abs 2 PSG ) Enthält der Name einer auf Erzielung optimaler Gewinne gerichteten Stiftung, die keine politischen oder sozialen Aspekte verfolgt, die Bezeichnung einer politischen Partei und haben sich die Stifter Änderungen der Stiftungserklärung nicht vorbehalten, kann der Stiftungsvorstand eine Namensänderung dergestalt vornehmen, dass die Bezeichnung der Partei im Namen nicht mehr vorkommt, wenn sich die Weiterführung des bisherigen Namens als Hemmnis bei der angestrebten Gewinnoptimierung herausstellt.

