( § 15a GmbHG , § 92 GmbHG ) Ein Minderheitsgesellschafter ist zwar legitimiert, einen Antrag auf Bestellung einer bestimmten Person oder auch seiner eigenen Person zum Notliquidator zu stellen, er hat jedoch kein subjektives Recht, dass diese Person oder er selbst auch tatsächlich zum Notliquidator bestellt wird. Der Minderheitsgesellschafter ist aber nicht nur zur Antragstellung legitimiert, sondern kann auch Rekurs erheben, wenn sein Antrag vom Gericht zur Gänze abgewiesen wird, ohne dass eine andere - nach der Auffassung des Gerichts geeignete - Person zum Notliquidator bestellt wird.

