( § 113a KO ) Das Konkursgericht hat das Erlöschen von Ab- oder Aussonderungsrechten an Forderungen auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion ( § 113a KO ) mit deklarativem und bekämpfbarem Beschluss festzustellen.
OGH 12.03.2004, 8 Ob 4/04b

