( § 86 KO ) Die Beschlussfassung zur Bestellung besonderer Verwalter nach § 86 KO ist in das Ermessen des Gerichtes gestellt. Dem Gemeinschuldner kommt hier kein Antragsrecht zu.
OGH 12.03.2004, 8 Ob 1/04m
Die unsubstanziierten Ausführungen im Revisionsrekurs sind nicht geeignet, die im angefochtenen Beschluss vertretene Rechtsansicht, das Konkursgericht entscheide auch in diesem Fall in Ausübung seiner allgemeinen Aufsichts- und Überwachungspflicht, zu widerlegen. Gemäß § 84 Abs 3 KO steht gegen derartige Entscheidungen kein Rechtsmittel zu.

