( §§ 74 ff VersVG ) Bei einer im Zuge eines kreditfinanzierten Kaufvertrages abgeschlossenen Kreditausfallsversicherung durch den Käufer (und Kreditnehmer) zugunsten der kreditgewährenden Bank als Versicherungsnehmerin handelt es sich um eine Fremdversicherung iSd §§ 74 ff VersVG . Der Käufer (und Kreditnehmer) ist als Begünstigter iSd § 75 ff VersVG anzusehen. Bei Eintritt des Versicherungsfalles hat sich daher die Bank als Versicherungsnehmerin zunächst aus dem Versicherungsvertrag schadlos zu halten; nur ein daraus nicht zu erlangender Mehrbetrag aus offener Kreditforderung kann direkt vom Käufer (und Kreditnehmer) gefordert werden.

