(Art 7 AUVB 1999/SS300 ) Auch für den gänzlichen oder teilweisen Verlust von in der Gliedertaxe der AUVB nicht genannten Organen oder Körperteilen - wie zB hier Zähne - sind prinzipiell Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zu erbringen. Beweist der Versicherer jedoch, dass der an sich gegebene Dauerzustand der Invalidität durch medizinische Maßnahmen nicht nur zeitweise, sondern auf Dauer behoben oder gebessert werden konnte, hat der Versicherte keinen Anspruch auf Invaliditätsleistung.

