(§ 7 Abs 1 Z 3 NÖ NSchG, § 7 Abs 2 Z 1 NÖ NSchG) Gemäß § 7 Abs 1 Z 3 NÖ Naturschutzgesetz (im Folgenden: NÖ NSchG) bedürfen die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung und der Betrieb von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen, einschließlich der für politische Werbung, ausgenommen ortsübliche, eine Fläche von 1 m² nicht übersteigende Hinweisschilder außerhalb des Ortsbereichs, der Bewilligung durch die Behörde. Ortsbereich ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (zB Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks).

