(Art 29 EG, Art 30 EG, Art 1 ff VO (EWG) 2081/92 ) Die VO (EWG) 2081/92 des Rates vom 14. 7. 1992 [zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge], steht einer Voraussetzung nicht entgegen, nach der eine geschützte Ursprungsbezeichnung nur verwendet werden darf, wenn Vorgänge wie das Aufschneiden und Verpacken des Erzeugnisses im Erzeugungsgebiet erfolgen, weil diese Bedingung in der Spezifikation vorgesehen ist.

