(§ 1 Abs 2 AHG, § 63 BWG, § 69 BWG) Die unmittelbar bei der Aufsichtsbehörde tätigen Personen und auch die von dieser Behörde unmittelbar betrauten Bankprüfer sind Organe iSd § 1 Abs 2 AHG, für deren schuldhaft rechtswidriges Verhalten die Republik Österreich haftet. Ein Bankprüfer ist auch dann als Organ in Vollziehung der Gesetze tätig, wenn er zwar nicht von der Aufsichtsbehörde, sondern von der Bank mit Vertrag mit der Prüfung beauftragt wurde, aber die Aufsichtsbehörde sich mit dem vom Bankprüfer erstatteten bankaufsichtlichen Prüfungsbericht begnügt, um ihrer Überwachungsfunktion nachzukommen.

