(§ 5j KSchG, § 502 Abs 1 ZPO, Art 7 B-VG) In einem gegenüber einem Verbraucher persönlich beworbenen Gewinnspiel war wiederholt nur von einer „Gewinnchance“ die Rede. Doch die Spielbeschreibung mündete zuletzt in der Feststellung: „Wenn Ihre Glücksnummer auf dem grünen ‘Rubbel-Smiley' mit der bereits gezogenen Gewinn-Nummer übereinstimmt, gehört der zu Ihrer Glücksnummer passende Gewinn Ihnen!“ Da die in der folgenden Übersicht der drei Gewinne neben dem Geldgewinn abgedruckte Zahl mit der von der Verbraucherin auf ihrem grünen Smiley freigerubbelten Zahl übereinstimmte, ist die Beurteilung, dadurch werde für die Verbraucherin nach der Unklarheitenregel im Gesamtzusammenhang der Eindruck erweckt, bereits gewonnen zu haben, nicht zu beanstanden.

