(§ 863 ABGB, § 864a ABGB, Art 20 Pkt 2.1.2 ABH 1995) Enthält das Versicherungsantragsformular nur den lapidaren Satz, dass die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (hier: ABH 1995) der Antragstellerin übergeben worden seien, und ist dies tatsächlich jedoch nicht der Fall, kann unter diesen Umständen nicht von einer Unterwerfung der Antragstellerin unter die ABH 1995 und insbesondere die darin vorgesehenen Haftungsbeschränkungen (hier insbesondere von Bedeutung: Art 20 Pkt 2.1.2 ABH 1995, der eine Beschränkung für Schmuck, Edelsteine, Briefmarken- und Münzsammlungen vorsieht) ausgegangen werden.

