(§ 29 Abs 4 BVergG 1997, § 122 BVergG 1997, § 124 BVergG 1997) Zuschlagskriterien sind bereits in der Ausschreibung zu reihen bzw zu gewichten. Unterbleibt eine solche Gewichtung bzw Reihung, liegt ein Verstoß gegen das Vergaberecht vor. Da ein Bieter in einem solchen Fall mangels Reihung bzw Gewichtung der Zuschlagskriterien nicht beweisen kann, dass er Bestbieter gewesen wäre, kann er nach dem BVergG 1997 nur den Vertrauensschaden, nicht aber das Erfüllungsinteresse geltend machen.

