(Art 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 RL 92/50/EWG) Eine Aktiengesellschaft, die von einer Gebietskörperschaft gegründet, kontrolliert und geleitet wird, nimmt eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe im Sinne von Art 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. 6. 1992 [über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge] wahr, wenn sie Leistungen zur Förderung der Entwicklung der Gewerbetätigkeit auf dem Gebiet der Körperschaft vergibt. Um festzustellen, ob die Aufgabe nicht gewerblicher Art ist, hat das nationale Gericht die Umstände, die zur Gründung dieser Gesellschaft geführt haben, und die Voraussetzungen, unter denen sie ihre Tätigkeit ausübt, zu würdigen, wobei insbesondere das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht, das Fehlen der Übernahme der mit der Tätigkeit verbundenen Risiken und die etwaige Finanzierung der Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen sind.

