(§ 6 KO, § 7 KO) Im Fall einer allgemein gefassten Schuldnerklage, die das für eine Hypothekarklage maßgebende Vorbringen enthält und bei der der Schuldner sowohl Personal- als auch Pfandschuldner ist, kann das durch Konkurseröffnung unterbrochene Verfahren gegen den Masseverwalter fortgesetzt werden, wenn der Befriedigungsanspruch auf das betreffende Exekutionsobjekt (Absonderungsrecht) eingeschränkt wird.

