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Liegt kostendeckendes Vermögen vor, ist der Konkurs ohne Rücksicht darauf zu eröffnen, ob die Voraussetzungen des§ 183 KO erfüllt sind

INSOLVENZRECHTWRInfo 2003/147 Heft 9 v. 12.6.2003

(§ 183 KO) Wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt, ist der Konkursantrag gemäß § 183 Abs 1 KO nicht aus diesem Grund abzuweisen, wenn der Schuldner ein genaues Vermögensverzeichnis vorlegt, das Vermögensverzeichnis eigenhändig unterschrieben hat und sich zugleich bereit erklärt, vor dem Konkursgericht zu unterfertigen, dass seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand vollständig sind und dass er von seinem Vermögen nichts verschwiegen hat, wenn er einen zulässigen Zahlungsplan vorlegt, dessen Annahme beantragt, bescheinigt, dass er den Zahlungsplan erfüllen wird, und bescheinigt, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden. Gemäß § 183 Abs 2 KO muss der Schuldner, der kein Unternehmen betreibt, auch bescheinigen, dass ein außergerichtlicher Ausgleich, insbesondere vor einer bevorrechteten Schuldnerberatungsstelle oder einem bevorrechteten Gläubigerschutzverband, gescheitert ist oder gescheitert wäre.

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