(§ 10 IPRG, § 2 UmwG) Wurde die umzuwandelnde GmbH in Österreich errichtet und hier ins Firmenbuch eingetragen, hat sie sowohl ihren Satzungssitz als auch den tatsächlichen Sitz ihrer Hauptverwaltung (§ 10 IPRG) im Inland, bestimmt sich ihre Rechtsfähigkeit nach österreichischem Recht.

