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Verwendung des Zeichens „FIRN“ für ein Café und eine Nachtbar bzw zur Bezeichnung einer Domain

MARKENRECHTWRInfo 2003/144 Heft 9 v. 12.6.2003

(§ 10a MarkSchG, § 1 UWG, § 9 UWG) Das Zeichen „FIRN“ ist als Marke für Süßwaren eingetragen. Es wird weder gegen dieses Markenrecht noch gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, wenn nicht der Markeninhaber, sondern ein Dritter, die Bezeichnung für ein Café und eine Nachtbar bzw zur Bezeichnung seiner Domain, die zur Bewerbung des Lokals eingerichtet ist, verwendet.

HG Wien 16.04.2003, 19 Cg 141/02k

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