(§ 2 Abs 1 GSpG, § 1 UWG) § 2 Abs 1 GSpG lautet: Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt.
(§ 2 Abs 1 GSpG, § 1 UWG) § 2 Abs 1 GSpG lautet: Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt.
