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Teilnahme an einem Gewinnspiel durch Anwählen einer Mehrwert-Telefonnummer - vermögenswerte Leistung iSd § 2 Abs 1 GSpG; unlauterer Wettbewerbsvorteil

WETTBEWERBSRECHTWRInfo 2003/142 Heft 9 v. 12.6.2003

(§ 2 Abs 1 GSpG, § 1 UWG) § 2 Abs 1 GSpG lautet: Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt.

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