(§ 2 Abs 2 ÄrzteG, § 1 UWG) Die Auffassung, dass die Messung von Blutwerten unter Verwendung eines vollautomatischen Gerätes, dessen Bedienung kein medizinisches Fachwissen voraussetzt, nicht unter den Ärztevorbehalt fällt, kann mit gutem Grund vertreten werden.

