(§ 1210 ABGB, § 4 Abs 2 lit e VerG 1951) Vereinsstatuten, die neben dem Ausschluss eines Mitglieds auch noch die Möglichkeit der Kündigung der Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen durch den Vorstand gegen Rückzahlung der Eintrittsgebühr und der aliquoten Jahresgebühr jederzeit unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist zum jeweiligen Monatsende vorsehen, sind unzulässig. Denn die einseitige Auflösung des Vereinsverhältnisses durch den Verein und gegen den Willen des Vereinsmitgliedes ist an das Vorliegen besonders gewichtiger Gründe, die auch in der Entscheidung genannt werden müssen, gebunden.

