(§ 74 Abs 1 GmbHG) Vermietet ein Gesellschafter vor der Krise seiner Gesellschaft dieser ein Bestandobjekt, stundet der Gesellschafter den Mietzins in der Folge nie und fordert er dessen Bezahlung auch noch nach Konkurseröffnung, liegt keine eigenkapitalersetzende Gebrauchsüberlassung vor.
OGH 20.02.2003, 6 Ob 18/03w

