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Vermieten und Verleihen von Filmen - Anspruch des Urhebers gegen Filmhersteller auf angemessenen Anteil am Entgelt

URHEBERRECHTWRInfo 2003/133 Heft 8 v. 28.5.2003

(§ 16a UrhG, Art VIII Abs 3 UrhG-Novelle 1996) Nach § 16a Abs 5 UrhG hat der Urheber dann, wenn (ua) der nach § 38 Abs 1 UrhG berechtigte Filmhersteller gegen Entgelt anderen das Vermieten oder Verleihen von Werkstücken gestattet, gegen den Filmhersteller einen unverzichtbaren Anspruch auf einen angemessenen Anteil an diesem Entgelt. Nach Art II Abs 3 UrhG-Novelle 1993 gilt § 16a UrhG (hier: nur Abs 5) in der Fassung der Novelle auch für Werkstücke, an denen das Verbreitungsrecht nach § 16 Abs 3 UrhG vor dem 1. 1. 1994 erloschen ist.

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