(§ 10 Abs 1 FBG, § 1 Abs 1 KO, § 3 Abs 1 KO, § 6 ZPO) Die Änderung des Firmenwortlautes einer im Konkurs befindlichen GmbH ist eine Rechtshandlung, die die Konkursmasse betrifft. Daher muss der Masseverwalter einer derartigen Änderung zustimmen. Zudem ist zur Anmeldung der Änderung der Firma im Firmenbuch, zur Vertretung der GmbH in einer derartigen Angelegenheit und zur Erhebung von Rechtsmitteln, die das Eintragungsverfahren betreffen, nur der Masseverwalter zuständig.

