(§ 12 VersVG) Hat ein Versicherungsnehmer beim Versicherer einen Anspruch angemeldet, ist die Verjährung gemäß § 12 Abs 2 VersVG bis zum Einlangen einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zu Grunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist. Erachtet sich das Versicherungsunternehmen für die Deckung des geltend gemachten Anspruchs als „nicht zuständig“ und wird als Grund der Ablehnung angegeben, dass die Deckung des Versicherungsfalles durch eine andere Versicherung zu erfolgen habe, ist der Anspruch iSd § 12 Abs 2 VersVG abgelehnt.

