(§§ 914 ff ABGB, § 27 VersVG) Ein so genannter Mastervertrag einer Versicherung enthielt folgende mit „Erweiterte Anerkennung“ überschriebene Klausel: „Der Versicherer erkennt an, dass ihm alle Umstände bekannt geworden sind, die im Zeitpunkt der Antragstellung gegeben und für die Übernahme der Gefahr erheblich waren. Dies gilt jedoch nicht für Umstände, die arglistig verschwiegen worden sind.“ Der eigentliche oder „lokale“ Versicherungsvertrag enthielt unter der Überschrift „Besondere Vereinbarungen: Anerkennung“ folgende Klausel: „Die Versicherer erkennen an, dass ihnen bei Abschluss des Vertrages alle Umstände bekannt waren, die für die Beurteilung des Risikos erheblich sind, es sei denn, dass irgendwelche Umstände arglistig verschwiegen wurden. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, nachträglich eingetretene Gefahrenerhöhungen gemäß § 27 VersVG anzuzeigen, bleibt unberührt.“

